Zum Inhalt springen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Veranstaltungstechnik durch Rent-a-Scratch Stand: August 2026 1. Geltungsbereich und Vertragspartner Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Veranstaltungstechnik zwischen Rent-a-Scratch GbR Gesellschafter: Thorsten Meier und Alexander Wippich [STRASSE UND HAUSNUMMER] [PLZ ORT] – nachfolgend „Vermieter“ – und ihren Kunden – nachfolgend „Mieter“. Das Angebot richtet sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Vermietet werden insbesondere DJ-Technik, Audio- und Beschallungstechnik, Lichttechnik, Bühnen- und Veranstaltungstechnik sowie dazugehörige Kabel, Cases und sonstiges Zubehör. 2. Vertragsschluss und Verfügbarkeit Anfragen des Mieters, insbesondere über die Website, per E-Mail oder telefonisch, stellen noch keinen verbindlichen Mietvertrag und keine Reservierung dar. Der Mietvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. Art und Umfang der Mietgegenstände, Mietzeitraum, Mietpreis, Kaution und gegebenenfalls vereinbarte Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Eine unverbindliche Reservierung von Equipment wird grundsätzlich nicht angeboten. 3. Mietdauer Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die reguläre Mietdauer 24 Stunden. Die konkreten Zeiten für Abholung und Rückgabe werden individuell vereinbart. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nach vorheriger Absprache möglich, sofern die betreffenden Mietgegenstände nicht bereits anderweitig vermietet oder verbindlich gebucht sind. Bei längeren Mietzeiträumen, insbesondere bei einer Mietdauer von mehr als drei Tagen, können individuelle Konditionen vereinbart werden. 4. Mietpreis und Zahlung Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Mietpreis und Kaution sind ausschließlich per Überweisung zu zahlen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Mietpreis im Voraus zu entrichten. Die vereinbarten Zahlungen müssen vor Übergabe der Mietgegenstände vollständig eingegangen sein. Ist die vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig eingegangen, kann der Vermieter die Herausgabe der Mietgegenstände verweigern. Für längere Mietzeiträume, die gleichzeitige Anmietung mehrerer Geräte oder Sets sowie für Geschäftskunden können individuelle Sonderkonditionen vereinbart werden. 5. Kaution Für die Überlassung der Mietgegenstände wird eine Kaution vereinbart. Die Höhe der Kaution richtet sich insbesondere nach Art und Wert des gemieteten Equipments und wird dem Mieter vor Vertragsschluss bzw. in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Die Kaution ist ebenfalls per Überweisung zu zahlen und muss spätestens bei Übergabe vollständig beim Vermieter eingegangen sein. Nach ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe wird die Kaution zurückgezahlt, soweit keine Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter bestehen. Wird bei der Rückgabe ein Schaden festgestellt, kann die Kaution bis zur Prüfung des Schadens und Feststellung der tatsächlichen Reparaturkosten bzw. bis zur Klärung einer möglichen Versicherungsregulierung zunächst einbehalten werden. Nach abschließender Prüfung und Abrechnung wird ein verbleibender Kautionsbetrag zurückgezahlt. Weitergehende berechtigte Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt. 6. Persönliche Abholung und Identitätsprüfung Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich ausschließlich an den Auftraggeber bzw. Mieter persönlich. Eine Abholung durch Freunde, Mitarbeiter oder sonstige beauftragte Dritte ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei der Übergabe ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Ohne ausreichenden Identitätsnachweis kann die Herausgabe der Mietgegenstände verweigert werden. Eine Kopie des Ausweisdokuments wird grundsätzlich nicht angefertigt. Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. 7. Übergabe und Zustand der Mietgegenstände Die Mietgegenstände werden grundsätzlich technisch geprüft, gereinigt und in funktionsfähigem Zustand übergeben. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf erkennbare Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Bereits vorhandene erkennbare Schäden oder Auffälligkeiten sollen bei der Übergabe dokumentiert werden. Auf Wunsch kann bei der Übergabe eine kurze Einweisung in die wesentlichen Funktionen der gemieteten Geräte erfolgen. Grundkenntnisse im Umgang mit der jeweiligen DJ-, Audio- oder Veranstaltungstechnik werden vorausgesetzt. 8. Kabel, Zubehör und Cases Die für den normalen Betrieb des gebuchten Equipments erforderlichen Kabel und Zubehörteile werden, soweit nicht anders angegeben, ohne zusätzliche Berechnung mitgeliefert. Darüber hinaus benötigtes Zubehör, das nicht zum gebuchten Set gehört, kann – soweit verfügbar – separat angemietet und berechnet werden. Die Mietgegenstände werden bis auf wenige Ausnahmen in dafür vorgesehenen Cases, Flightcases oder sonstigen Schutzvorrichtungen übergeben. Mitgelieferte Cases und Schutzvorrichtungen sind Bestandteil der Mietsache und entsprechend sorgfältig zu behandeln. 9. Transport Der Mieter darf die Mietgegenstände selbst transportieren. Er ist für einen geeigneten und sicheren Transport verantwortlich. Die Geräte müssen insbesondere gegen Verrutschen, Stöße, Feuchtigkeit und sonstige Beschädigungen geschützt werden. Soweit Cases oder andere Transportvorrichtungen mitgeliefert werden, sind diese für den Transport zu verwenden. 10. Verbleib in Deutschland Die Mietgegenstände dürfen während der gesamten Mietdauer ausschließlich innerhalb Deutschlands transportiert und eingesetzt werden. Eine Mitnahme oder Verwendung der Mietgegenstände im Ausland ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. 11. Nutzung der Mietgegenstände Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den Herstellerangaben verwendet werden. Der Mieter hat die Geräte sorgfältig zu behandeln und insbesondere vor Stößen, Stürzen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit, übermäßiger Hitze, Verschmutzung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Technische Geräte dürfen nur an geeignete Stromversorgungen, Signalquellen, Lautsprecher und sonstige Komponenten angeschlossen werden. Eigenmächtige Veränderungen, das Öffnen der Geräte, Reparaturversuche oder sonstige technische Eingriffe durch den Mieter oder nicht vom Vermieter autorisierte Dritte sind nicht gestattet. 12. Nutzung im Freien Eine Verwendung der Mietgegenstände bei Outdoor-Veranstaltungen ist grundsätzlich zulässig, soweit die jeweiligen Geräte dafür geeignet sind und ausreichend geschützt werden. Insbesondere müssen die Mietgegenstände zuverlässig gegen Regen, Feuchtigkeit und sonstige schädliche Witterungseinflüsse geschützt werden. 13. Überlassung an Dritte Eine Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Die Nutzung durch DJs, Künstler, Mitarbeiter oder Helfer im Rahmen der Veranstaltung des Mieters bleibt hiervon unberührt. Der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen verantwortlich. 14. Schäden und normale Abnutzung Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an den Mietgegenständen, die er oder Personen, denen er die Nutzung ermöglicht hat, schuldhaft verursachen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Stromversorgung, Flüssigkeiten, Sturz, unsachgemäßen Transport oder unzureichenden Witterungsschutz. Normale technische Abnutzung und Verschleißerscheinungen werden dem Mieter nicht berechnet. Hierzu können beispielsweise ein im normalen Betrieb auftretender verschlissener oder knackender Fader, schwergängige Bedienelemente oder vergleichbare technische Verschleißerscheinungen gehören, soweit diese nicht durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden. 15. Pflicht zur Meldung von Defekten und Auffälligkeiten Stellt der Mieter während der Mietdauer einen Defekt, eine Funktionsstörung oder eine sonstige technische Auffälligkeit fest, muss der Vermieter hierüber unverzüglich informiert werden. Dies gilt auch für kleinere Auffälligkeiten, die die weitere Nutzung zunächst nicht verhindern, beispielsweise knackende Fader, schwergängige Tasten, Wackelkontakte oder ungewöhnliches Geräteverhalten. Diese Meldung ist erforderlich, damit der Vermieter die Geräte vor der nächsten Vermietung prüfen, warten und gegebenenfalls reparieren kann. Normale technische Defekte und Verschleißerscheinungen werden dem Mieter nicht berechnet, sofern sie nicht durch eine vom Mieter zu vertretende unsachgemäße Nutzung oder Beschädigung entstanden sind. Eigene Reparaturversuche sind nicht gestattet. 16. Geräteausfall während einer Veranstaltung Fällt ein Mietgegenstand während einer Veranstaltung aus, hat der Mieter den Vermieter möglichst unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten versuchen, bei der Fehlerdiagnose und Problemlösung zu unterstützen. Abhängig von Art des Fehlers, Entfernung und Verfügbarkeit kann gegebenenfalls ein Ersatzgerät bereitgestellt oder geliefert werden. Ein garantierter Vor-Ort-, Austausch- oder 24-Stunden-Notfallservice ist nicht Bestandteil der regulären Vermietung, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Rechte des Mieters bei einem Mangel bleiben unberührt. 17. Verlust und Diebstahl Verlust oder Diebstahl eines Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter die für die weitere Bearbeitung und gegebenenfalls Versicherungsregulierung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des jeweiligen Schadensfalls. 18. Versicherung Das Equipment des Vermieters ist grundsätzlich im Rahmen einer Equipmentversicherung versichert. Der konkrete Versicherungsumfang, bestehende Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse richten sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen. Eine vorhandene Versicherung befreit den Mieter nicht automatisch von einer eigenen Haftung. Insbesondere bei vorsätzlich oder sonst nicht vom Versicherungsschutz erfassten Schäden können Ansprüche gegen den Mieter bestehen. 19. Rückgabe und Reinigung Die Mietgegenstände sind vollständig einschließlich sämtlicher mitvermieteter Kabel, Adapter, Cases und Zubehörteile zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Das Equipment wird gereinigt übergeben und ist grundsätzlich sauber zurückzugeben. Normale, durch eine Veranstaltung entstehende Gebrauchsspuren stellen keine außergewöhnliche Verschmutzung dar. Bei einer außergewöhnlichen Verschmutzung, die eine besondere oder über den üblichen Aufwand hinausgehende Reinigung erforderlich macht, können die tatsächlich erforderlichen angemessenen Reinigungskosten berechnet werden. 20. Verspätete Rückgabe Der vereinbarte Rückgabetermin ist verbindlich einzuhalten, da die Mietgegenstände anschließend für weitere Vermietungen vorgesehen sein können. Bei einer verspäteten Rückgabe kann für jeden angefangenen weiteren Miettag der reguläre Tagesmietpreis berechnet werden, soweit dies dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht. Entsteht dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe ein darüber hinausgehender Schaden, insbesondere durch den Ausfall einer bereits bestätigten Folgevermietung, kann dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 21. Stornierung Nach Zustandekommen des Mietvertrages kann der Mieter die Buchung nach Maßgabe der folgenden Regelungen stornieren. Es werden folgende pauschalierte Stornokosten auf Grundlage des vereinbarten Mietpreises berechnet: bis einschließlich 30 Tage vor Mietbeginn: 25 % 15 bis 29 Tage vor Mietbeginn: 50 % 8 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 75 % 7 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90 % Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. 22. Lieferung und Aufbau Soweit ausdrücklich vereinbart, können die Mietgegenstände durch den Vermieter angeliefert und/oder aufgebaut werden. Anlieferung und Aufbau müssen im Vorfeld vereinbart werden und sind nicht automatisch Bestandteil der regulären Gerätemiete. Die Kosten richten sich insbesondere nach Entfernung, Umfang des Equipments, Personal- und Zeitaufwand und werden individuell vereinbart. 23. Verfügbarkeit und Ersatzgeräte Sollte ein verbindlich gebuchter Mietgegenstand aufgrund eines kurzfristigen Defekts, einer Beschädigung oder eines anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands nicht zur Verfügung stehen, wird der Vermieter den Mieter möglichst unverzüglich informieren. Soweit möglich und für den Mieter zumutbar, kann ein technisch und qualitativ vergleichbares oder höherwertiges Ersatzgerät angeboten werden. Ist kein zumutbarer Ersatz möglich, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Mietleistung zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 24. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. 25. Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern können bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen. Soweit im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert. Die Stornierungsregelungen dieser AGB lassen ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht unberührt. 26. Datenschutz Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Rent-a-Scratch. 27. Verbraucherstreitbeilegung Der Vermieter ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht. 28. Schlussbestimmungen Für Verträge mit Unternehmern gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das anwendbare Recht. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.